Petition für einen gestaffelten Mutterschutz nach Fehlgeburten - jetzt unterschreiben!

Die Peti­tion for­dert einen gestaf­fel­ten Mut­ter­schutz in der Schweiz für Frauen, die eine Fehl­ge­burt erlei­den muss­ten. Dies bedeu­tet, dass jeder Frau nach einer Fehl­ge­burt ein (frei­wil­li­ger) Mut­ter­schafts­ur­laub zuste­hen würde, der sich mit fort­schrei­ten­der Schwan­ger­schafts­dauer ver­län­gert, bis mit den 23 Wochen die 14 Wochen regu­lä­rer Mut­ter­schutz erreicht sind.

Die aktu­elle Rechts­lage in der Schweiz besagt, dass Müt­ter in der Schweiz einen Mut­ter­schafts­ur­laub von 14 Wochen bezie­hen kön­nen. Um die­sen Urlaub zu bezie­hen, muss ent­we­der das Kind lebens­fä­hig gebo­ren wer­den oder die Schwan­ger­schaft min­des­tens 23 Wochen (23 0/7) gedau­ert haben (Recht­li­che Grund­lage siehe Erwerbs­er­satz­ver­ord­nung EOV Art. 23).

Im Umkehr­schluss bedeu­tet dies, dass Babys, die vor der 23. Schwan­ger­schafts­wo­che tot gebo­ren wer­den, kei­nen Mut­ter­schutz aus­lö­sen. Nach heu­ti­ger Gesetz­ge­bung muss eine Frau, die nach einer Fehl­ge­burt mit einer zu kur­zen Schwan­ger­schafts­dauer eine Pause braucht, krank­ge­schrie­ben wer­den. Dies erfolgt nach Ermes­sen des Arz­tes, also nicht auto­ma­tisch, und kann sehr unter­schied­lich gehand­habt wer­den.

Dass eine Fehl­ge­burt schwer­wie­gende psy­chi­sche Aus­wir­kun­gen haben kann, wird noch nicht genü­gend bedacht. Der Ver­lust eines Kin­des muss ver­ar­bei­tet wer­den kön­nen, führt aber in die­sem Kon­text – da das fehl­ge­bo­rene Kind im recht­li­chen Sinne nicht als Mensch gilt – auch nicht zu Trau­er­ur­laub. Aus­ser­dem müsste auch der Tat­sa­che Rech­nung getra­gen wer­den, dass der Kör­per der Frau Zeit braucht, um sich von der Schwan­ger­schaft zurück­zu­bil­den.
 

Begrün­dung

Fehl­ge­bur­ten kom­men lei­der sehr häu­fig vor: Gemäss Fran­ziska Mau­rer gehen Fach­per­so­nen davon aus, dass jede vierte bis jede zweite Schwan­ger­schaft als Fehl­ge­burt endet und somit pro Jahr unge­fähr 20’000 Fami­lien in der Schweiz betrof­fen sind (Quelle: Fehl­ge­burt – eine kleine Geburt S. 19).

Hät­ten Frauen auch bei Fehl­ge­bur­ten Anrecht auf einen der Schwan­ger­schaft ange­pass­ten Mut­ter­schafts­ur­laub, würde dies die Trau­er­ver­ar­bei­tung und die Rück­bil­dung unter­stüt­zen. Die Tat­sa­che, dass eine Schwan­ger­schaft recht­lich nicht mehr nicht mehr als Krank­heit (Krank­schrei­bung), son­dern als Mut­ter­schaft (Mut­ter­schafts­ur­laub dekla­riert wer­den würde, würde Akzep­tanz schaf­fen, die Frauen psy­chisch stüt­zen und ihren Trau­er­pro­zess begüns­ti­gen.

In der Zeit des Mut­ter­schafts­ur­lau­bes könn­ten die Fami­lien zurück in den All­tag fin­den. Zusätz­lich könn­ten Bestat­tun­gen und Arzt­be­su­che etc. ohne zeit­li­chen Druck statt­fin­den.

Vie­len Dank für Ihre Unter­stüt­zung, Janina Mül­ler aus Lan­gen­thal

Hier der Link zur Peti­tion