Statuten


1. Zweck

 

Die Evangelische Volkspartei (EVP) Kanton Bern ist eine politische Vereinigung (gemäss Art. 60 ff ZGB) von Bürgerinnen und Bürgern, die sich bei ihrem Engagement für öffentliche Angelegenheiten von den Grundsätzen des christlichen Glaubens leiten lassen wollen. Sie ist Mitglied der Evangelischen Volkspartei der Schweiz.

 

 

2. Mitgliedschaft 

 

Als Mitglieder der EVP Kanton Bern werden aufgenommen:

a) Ortsparteien

Die Ortsparteien sind selbständige Parteien. Ihre Mitglieder sind natürliche Personen (nachfolgend als Parteimitglieder bezeichnet). Das Einzugsgebiet einer Ortspartei ist in der Regel eine politische Gemeinde. Ortsparteien können sich zu Regionalparteien zusammenschliessen.

b) Passivmitglieder / Gönnerinnen und Gönner

Passivmitglieder bzw. Gönnerinnen und Gönner sind nicht stimmberechtigt und haben kein Anrecht auf den Namen „Evangelische Volkspartei“.

Die Aufnahme erfolgt durch die Geschäftsleitung. Austritte sind schriftlich einzureichen, wobei der Beitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu bezahlen ist.

Mitglieder, die diesen Statuten oder dem Parteiprogramm bewusst zuwider handeln, können von der Geschäftsleitung ausgeschlossen werden und verlieren das Recht auf den Namen „Evangelische Volkspartei“. Ausgeschlossene haben das Rekursrecht an die ordentliche Delegiertenversammlung.

 

 

3. Organe

 

Die Organe der Partei sind:

a) Delegiertenversammlung (DV)

b) Kantonalvorstand (KV)

c) Geschäftsleitung (GL)

d) Revisionsstelle

 

 

4. Delegiertenversammlung (DV)

 

Die DV ist das oberste Organ der Partei. Zur DV werden sämtliche Mitglieder durch die GL eingeladen.

Stimmberechtigt sind die von den Ortsparteien bestimmten Delegierten und die Mitglieder des Kantonalvorstandes. Die Ortsparteien sind berechtigt und verpflichtet, auf je 20 Mitglieder oder einen Bruchteil davon eine Delegierte bzw. einen Delegierten abzuordnen.

 

 

5. Ordentliche Delegiertenversammlung

 

Sie findet in der Regel im 1. Trimester des Geschäftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht, statt und behandelt folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Jahresberichts

b) Genehmigung der Jahresrechnung

c) Genehmigung des Budgets und Festsetzen des Jahresbeitrags für das folgende Kalenderjahr

d) Wahlen (nur in geraden Jahren)

• des Präsidiums

• der beiden Vizepräsidien

• der übrigen Mitglieder der GL

• der Revisionsstelle

e) Änderungen der Statuten

f) Anträge, die der GL 10 Tage vor der DV schriftlich eingereicht wurden

g) Verschiedenes

 

 

6. Ausserordentliche Delegiertenversammlung

 

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung findet auf Beschluss der GL oder eines Zehntels der Mitglieder statt. Sie ist mindestens 14 Tage im Voraus allen Mitgliedern anzuzeigen.

 

 

7. Kantonalvorstand (KV)

 

Im KV haben Sitz und Stimmrecht:

a) die Mitglieder der GL

b) die Präsidien der Orts- und Regionalparteien oder deren ermächtigte Stellvertretung

c) eine Wahlkoordinatorin bzw. ein Wahlkoordinator pro Grossratswahlkreis

d) die Stände-, National-, Regierungs- sowie Grossrätinnen und Grossräte der EVP Kanton Bern

e) die Delegierten der EVP Kanton Bern im Zentralvorstand der EVP Schweiz

f) die Präsidien der Kommissionen nach Art. 10

Der KV wird durch die GL einberufen, in der Regel einmal pro Quartal und steht unter dem Vorsitz des Präsidiums.

Er behandelt Fragen von politischer Tragweite und nimmt Stellung zu Wahl- und Abstimmungsvorlagen. Der KV genehmigt die Kandidierendenliste bei Ständerats-, Nationalrats- und Regierungsratswahlen.

 

 

8. Geschäftsleitung (GL)

 

Die GL besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Partei (Vorsitz), zwei Vizepräsidien und 3 bis 5 weiteren Mitgliedern. Die Fraktionspräsidentin bzw. der Fraktionspräsident hat in der GL von Amtes wegen Stimmrecht. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der GL mit beratender Stimme teil.

Die GL bearbeitet die laufenden Geschäfte der Partei und vertritt sie gegen aussen. Sie organisiert die Sitzungen des KV und bereitet dessen Geschäfte vor. Sie führt DVs und Parteitage durch. Die GL nimmt neue Mitglieder gemäss Art. 2a auf und entscheidet über Ausschlüsse. Die GL ist verantwortlich für die Geschäftsstelle (inkl. Anstellung der Ge-schäftsführerin bzw. des Geschäftsführers). Mindestens ein Mitglied der GL soll Mitglied des Grossen Rates sein.

 

 

9. Parteitag

 

Ein Parteitag wird durch die GL einberufen. Er dient der Erörterung aktueller politischer Fragen. Sämtliche Mitglieder werden eingeladen. Der Parteitag steht auch Nichtmitgliedern offen.

 

 

10. Kommissionen

 

Die GL kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen werden durch die GL bestätigt. In jeder Kommission soll wenn möglich ein Mitglied des Grossen Rates Einsitz nehmen.

 

 

11. Geschäftsstelle

 

Die Geschäftsstelle der Partei steht unter der Leitung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers. Deren bzw. dessen Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen sind in einem Pflichtenheft geregelt.

 

 

12. Finanzen

 

Die für die Partei erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) die von der DV festgesetzten Mitgliederbeiträge. Diese berechnen sich nach der Anzahl der jeweiligen Parteimitglieder der Ortsparteien und betragen pro natürliche Person jährlich höchstens Fr. 150.-.

b) freiwillige Zuwendungen oder Kollekten

c) Einnahmen aus Mandatsabgaben: Ehrenamtliche Mandatsträgerinnen bzw. -träger der EVP in kantonalen Behörden überweisen der Kasse der EVP Kanton Bern 10 Prozent der Brutto-Sitzungsgeldeinnahmen.

Berufsmässig tätige Mandatsträgerinnen bzw. –träger der EVP überweisen der Kasse der EVP Kanton Bern 2 Prozent ihres Einkommens.

d) den gesamten Fraktionsbeitrag

e) Passivmitglieder- und Gönnerbeiträge in einer von den Gebenden selbst gewählten Höhe

Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen; jede persönliche Haftung ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

13. Finanzkompetenzen

 

Die GL beschliesst über sämtliche Ausgaben im Rahmen des Budgets. Für nicht budgetierte Ausgaben beschliesst die GL im Einzelfall über Ausgaben bis Fr. 10'000.-; ab Fr. 10'000.- ist der KV zuständig.

 

 

14. Parteizeitung

 

Die Partei sorgt für eine kontinuierliche Information aller Mitglieder. Sie kann dafür eine eigene Informationszeitschrift herausgeben oder sich an einer von der EVP Schweiz herausgegebenen Zeitschrift beteiligen.

Die DV kann das Abonnement eines kantonalen Organs oder einer Zeitschrift der EVP Schweiz als obligatorisch erklären und den Abonnementspreis mit dem Mitgliederbeitrag einziehen.

 

 

15. Statutenänderung

 

Die Statuten können nur von der DV geändert werden. Es ist hiezu eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten (vgl. Art. 4 Abs. 2 hievor) erforderlich.

 

 

16. Auflösung

 

Die Auflösung der Partei kann nur durch eine Urabstimmung der Mitglieder beschlossen werden, und nur wenn mehr als drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung lauten.

Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Kasse der EVP Schweiz zu überweisen, die es während fünf Jahren zuhanden einer eventuell später wieder zu gründenden Partei treuhänderisch zu verwalten hat. Nachher kann die Kasse der EVP Schweiz darüber verfügen.

Bei der Auflösung einer Orts- oder Regionalpartei ist in gleichem Sinne vor-zugehen, wobei das Vermögen an die Kasse der EVP Kanton Bern geht.

 

 

17. Schlussbestimmungen

 

Vorstehende Statuten wurden von der DV vom 25. April 2009 genehmigt. Sie treten mit gleichem Datum in Kraft und ersetzen die diejenigen vom 8. März 2008, 18. März 2005, 26. Mai 2000 und vom 28. Mai 1999.