25.11.2010 | EVP Kanton Bern

Motion II Niklaus Gfeller: Sozialhilfe und Auto

Der Regierungsrat wird beauftragt, im Rahmen der laufenden Revision Art. 27 SHG so anzupassen, dass die gemäss den SKOS-Richtlinien zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe mit Auflagen, Bedingungen und Weisungen gesichert werden kann.

Begründung: Die Sozialdienste sind regelmässig mit Problemen von Sozialhilfebezügern konfrontiert, welche ein Auto besitzen und/oder fahren. Leider besteht hier bisher keine genügende gesetzliche Grundlage zur Steuerung. Eine Berner Gemeinde kürzte einem erwerbslosen, aber gesunden Sozialhilfeempfänger die Sozialhilfe, nachdem dieser entgegen der Weisung zur Hinterlegung der Nummernschilder sein Auto weiterhin regelmässig benutzte, um seinem Hobby nachgehen zu können. Der Sozialhilfeempfänger beschwerte sich daraufhin erfolgreich beim Regierungsstatthalter. Dieser wies in seinem Entscheid daraufhin, dass keine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfegeldern vorliege, wenn das Auto aus dem Grundbedarf finanziert werde und der Sozialdienst nicht nachweise, dass er den Betrieb des Fahrzeugs nicht aus dem Grundbedarf finanzieren könne.

 

Tatsache ist jedoch, dass die Sozialhilfe knapp bemessen ist und die monatlichen Kosten für den Betrieb und Unterhalt eines Autos nicht mit Sozialhilfegeldern finanziert werden können.

 

Gemäss den SKOS-Richtlinien setzen sich Sozialhilfeleistungen zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Nahrungsmittel, Kleider, Verkehrsauslagen, Ausgaben für die laufende Haushaltsführung), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und in bestimmten Fällen situationsbedingten Leistungen. Je nach Situation kommen Leistungen mit Anreizcharakter wie Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen hinzu. Die Sozialhilfe bezahlt aber wiederum gemäss den SKOS-Richtlinien grundsätzlich keine Autos oder Kosten, die durch deren Unterhalt anfallen. Nur wenn eine unterstützte Person berufstätig ist und ihren Arbeitsort nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, werden die Kosten für die Benützung eines Autos im Rahmen von Erwerbsunkosten im Sozialhilfebudget berücksichtigt. Weitere Ausnahmen für die Bewilligung zum Betrieb eines Autos sind das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen.

 

Die Sozialdienste sollen die Möglichkeit erhalten, Sozialhilfebezügern die Weisung zur Hinterlegung der Nummernschilder zu erteilen und bei Nichtbefolgung der Weisung die Sozialhilfeleistungen entsprechend zu kürzen, wenn keine Gründe für eine Ausnahmebewilligung vorliegen. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, soll der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet werden können.

 

Es wird Dringlichkeit beantragt, da die Revision des SHG bereits am Laufen ist.